Satzung des Imkerverein Holzkirchen und Umgebung 1894
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Holzkirchen und Umgebung 1894“ und
wird nachfolgend mit „Imkerverein Holzkirchen“ bezeichnet.
Er hat seinen Sitz in Holzkirchen.
Der Imkerverein Holzkirchen ist außerordentliches Mitglied des Verbandes
Bayerischer Bienenzüchter e.V. nach § 3 dessen Satzung, die hiermit anerkannt
wird.
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Imkerverein Holzkirchen ist eine selbstständige Vereinigung von Imkern,
Bienenzüchtern und Freunden der Imkerei. Er dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet. Seine Maßnahmen werden nicht nur im Interesse der Mitglieder,
sondern auch im Interesse der Allgemeinheit zum Erhalt einer gesunden Umwelt
durchgeführt.
Die Aufgaben des Imkervereins sind:
• die Erhaltung und Förderung einer sachgemäßen Imkerei und Bienenzucht.
• die Vertretung der Mitglieder und der imkerlichen Belange in der Öffentlichkeit,
bei Behörden und sonstigen zweckdienlichen Organisationen.
• die Vertiefung und Förderung der Zusammenarbeit der Imker untereinander.
• die Zusammenarbeit mit anderen Imkervereinen.
Die Förderung der gewerblichen Bienenhaltung ist nicht Aufgabe des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Bienenzuchtverein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, durch Eintrag in die Mitgliederliste, Bezahlung des Beitrags und abschließender Entscheidung des
Vorstands.
§ 4 Beitrag
Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und in
der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag im ersten Quartal des laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• durch Ableben.
• durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied der
Vorstandschaft zu erklären ist.
• durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zu
einer festgesetzten Frist bezahlt wurde.
• durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden, satzungswidrigen oder
unehrenhaften Verhaltens nach Beschluss durch die Vorstandschaft.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
• die Wahrung seiner imkerlichen Interessen durch den Verein zu verlangen,
• an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen,
• Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen,
• die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
• die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen,
• die Satzungs- und Organbeschlüsse zu achten,
• den Beitrag zu entrichten,
• die Einrichtungen und Gegenstände des Vereins schonend zu behandeln.
§ 7 Organe des Imkervereins
Organe des Imkervereins Holzkirchen sind:
• der Vereinsvorstand, siehe § 8
• die Mitgliederversammlung, siehe § 9
§ 8 Vereinsvorstand
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
• dem oder der Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzende/r),
• dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem oder der Kassier/in (Kassenwart),
• dem oder der Schriftführerin,
• zwei Beisitzenden (Beiräte).
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter und werden für drei Jahre gewählt.
Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein, die Vereinigung mehrerer
Ämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes (darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter) gemeinschaftlich
vertreten.
Der Ersatz für den Verein getätigter Auslagen ist zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
• die Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassiers,
• die Wahl der Vorstandschaft,
• die Änderung der Satzung,
• die Behandlung von Anträgen und Beschwerden,
• die Auflösung des Vereins.
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom
1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher, mit Angabe der vom Vorstand
festgelegten Tagesordnung, schriftlich einzuberufen ist.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn fristgerecht schriftlich eingeladen und die Tagesordnung
bekannt gemacht wurde.
Während der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzte Anträge, welche die
Vereinsauflösung oder eine Satzungsänderung beinhalten, müssen in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung erneut behandelt und beschlossen
werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 6 Wochen
einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann auch von der Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
verlangt werden.
Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift zu erstellen. Das Protokoll muss Ort, Zeit der Versammlung
und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten und wird nach in Kenntnisnahme
durch die Vorstandvorsitzenden vom Schriftführer unterschrieben.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Mitglieder des
Imkervereins als Kassenrevisoren, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein
dürfen.
Die Revisoren sind verpflichtet, die Geschäfts- und Kassenführung jährlich zu prüfen
und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Stimmberechtigten aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Imkervereins Holzkirchen oder Wegfall seines
satzungsgemäßen Zweckes fällt das Gesamtvermögen einer Einrichtung oder einem Verein zu, der sich der Förderung der Bienenzucht oder -haltung widmet. Dabei ist zu beachten, dass das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden ist.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. März 2015
in Holzkirchen angenommen und ersetzt bisherige Satzungen.
Vorstehende Satzung wurde von den derzeitigen Vorstandsmitgliedern am 21.
März 2015 in Holzkirchen unterzeichnet.
Michael Huber (1. Vorstand)
Karl Konrad (2.Vorstand)
Hans Widmann (Kassier)
Raimund Burghardt (Schriftführer)
Martin Feicht (Beisitzer)
Christine Konrad (Beisitzende)